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            <OFFICIALNAME>ENERGIE GRAZ GMBH</OFFICIALNAME>
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        <TITLE><P>Energie Graz: öffentlich-öffentliche Kooperation</P></TITLE>
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        <SHORT_DESCR><P>Öffentlich-Öffentliche Kooperation gem. § 10 BVergG zur Etablierung lokaler Kreislaufwirtschaft durch die gemeinsame Ermöglichung des und Erbringung der Leistungen des Energiewerks Graz [Thermische Verwertung nicht recyclingfähiger Reststoffe] sowie durch ergänzende kollaborative und synergiewahrende wechselseitige Leistungserbringungen in hierzu vor- und nachgelagerten Bereichen der öffentlichen Abfallwirtschaft</P></SHORT_DESCR>

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                        <OFFICIALNAME>Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH; Energie Graz GmbH; Abfallwirtschaftsverband Mürzverband; Abfallwirtschaftsverband Leibnitz; Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung; Abfallwirtschaftsve</OFFICIALNAME>
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            <DATE_DISPATCH_NOTICE>2025-04-28</DATE_DISPATCH_NOTICE>
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        <DATE_FIRST_PUBLICATION>2025-04-28</DATE_FIRST_PUBLICATION>
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        <D_JUSTIFICATION><P>Zwischen der Energie Graz GmbH (EGG), der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH (HGR), dem Abfallwirtschaftsverband Mürzverband (AWVMV), Abfallwirtschaftsverband Leibnitz (AWVLB), Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung (AWVGU) und dem Abfallwirtschaftsverband Deutschlandsberg (AWVDL) soll eine Kooperation gem § 10 Abs 3 BVergG zur Etablierung lokaler Kreislaufwirtschaft durch die gemeinsame Ermöglichung des und Erbringung der Leistungen des Energiewerks Graz [Thermische Verwertung von nicht recyclefähigen Reststoffen] sowie durch ergänzende kollaborative und synergiewahrende wechselseitige Leistungserbringungen in hierzu vor- und nachgelagerten Bereichen der öff Abfallwirtschaft bzw. kommunalen Daseinsvorsorge abgeschlossen werden.  Der Abschluss des Kooperationsvertrages fällt aufgrund der Erfüllung der Vorgaben gemäß § 10 Abs 3 BVergG nicht in den Anwendungsbereich des BVergG, da alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Der Vertrag begründet oder implementiert eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öff AG, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten öff AG zu erbringende öff Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können 2) die Implementierung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öff Interesse bestimmt und  3) die beteiligten öff AG erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde eingehend rechtlich geprüft. Es wurde festgestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer öff-öff Kooperation gemäß § 10 Abs 3 BVergG 2018 aus folgenden Gründen erfüllt werden: Zu 1): Sowohl die HGR als auch die EGG sind als öff AG gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG einzustufen. Abfallwirtschaftsverbände sind gemäß § 14 Abs 2 StAWG Gemeindeverbände und somit öff AG. Die Kooperationspartner sind Adressat derselben bzw einer zumindest komplementären (öff) Aufgabe (EGG: fachgerechte thermische Verwertung von Reststoffen; HGR und AWV: Angelegenheiten der Abfallwirtschaft). Bei der gegenständlichen Abfallentsorgung handelt es sich um die Wahrnehmung einer öff Aufgabe, die den Mitbeteiligten jeweils obliegt. Die Kooperationsvereinbarung ist das Ergebnis einer gemeinsamen Initiative der Kooperationspartner zur Zusammenarbeit und weist eine entsprechende „kollaborative Dimension“ auf. Es wurden dazu gemeinsame LoI erarbeitet. Weiters liegt auch eine echte Zusammenarbeit vor, weil alle Parteien Kooperationsbeiträge erbringen, die über bloße Entgeltszahlungen hinausgehen.  Die zentralsten wechselseitigen Leistungen können zusammengefasst und verkürzt wie folgt beschrieben werden: •  Betrieb des Energiewerks Graz durch die EGG. •  Betrieb der Behandlungsanlage durch die HGR. •  Vorsortierung von Sperrmüll durch die HGR bzw durch den AWVMV. •  Zwischenlagerkapazitäten. •  Verwertung und/oder Deponierung der Aschen durch HGR und AWVGU. •  Transport der Aschen durch AWVDL. •  Zurverfügungstellung genehmigter Deponiekapazitäten durch den AWVMV. •  Zurverfügungstellung Lagers für Abfälle gemäß § 34a DVO durch AWVMV. •  Transport der Reststoffmengen von den jeweiligen Verbandgebieten zur Abfallbehandlungsanlage der HGR bzw zu Zwischenlagern durch AWVLB.  •  Prüfung Synergiehebungen im Zuge der Anlieferung bzgl. Nutzung von Rückfahrten zur Verwertung von weiteren spezifischen Abfallströmen. •  Wechselseitige Beistellung infrastruktureller Ressourcen.  •  Gemeinsame Beschaffung gem BVergG. •  Wechselseitige Unterstützung in Fällen höherer Gewalt, bei außerordentlichen Ereignissen sowie bei ungeplanten und geplanten Stillständen  •  Verpflichtung zur Kooperation im Bereich Entwicklung und Innovation. •  Verpflichtung zur Umsetzung kooperativer Kommunikationsmaß. zur Forcierung der Zielsetzung „Abfallvermeidung“ und „Trennqualität“. •  Verpflichtung zur Kooperation im Rahmen der Umsetzung neuer gesetzlicher bzw. regulatorischer Anforderungen für die öff Abfallwirtschaft. •  Verpflichtung zur Kooperation im Rahmen der Interessenvertretung. Zu 2): Der VwGH hat festgehalten, dass es sich bei der Abfallentsorgung um eine öff Aufgabe handelt. Die Zusammenarbeit ist nur durch das öff Interesse bestimmt, weil Finanztransfers zwischen den Kooperationspartnern auf den Kostenausgleich beschränkt sind und etwaige Leistungen privater Dritter nach dem Vergaberecht beschafft werden. Dies ist entsprechend vertraglich verankert. Zu 3): Das 20 %-Kriterium ist erfüllt, weil jeder Kooperationspartner bezogen auf diejenige Leistung, die von ihm im Rahmen der Kooperation erbracht werden soll, weniger als 20% dieser Tätigkeit auf dem offenen Markt erbringt, da die Leistungen im relev. Betrachtungszeitraum überwiegend gar nicht auf dem offenen Markt erbracht werden. </P></D_JUSTIFICATION>
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