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            <OFFICIALNAME>ENERGIE GRAZ GMBH</OFFICIALNAME>
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        <TITLE><P>ENERGIE GRAZ GMBH: öffentlich-öffentliche Kooperation EKV</P></TITLE>
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        <SHORT_DESCR><P>Öffentlich-Öffentliche Kooperation gem. § 10BVergG zur Etablierung lokaler Kreislaufwirtschaft durch die gemeinsame Ermöglichung sowie Erbringung der thermischen Klärschlammverwertung [EKV Gössendorf] sowie durch ergänzende kollaborative und synergiewahrende wechselseitige Leistungserbringungen in hierzu vor- und nachgelagerten Bereichen der öffentlichen Abwasserwirtschaft.</P></SHORT_DESCR>

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                        <OFFICIALNAME>Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH; Energie Graz GmbH; Abwasserverband Grazerfeld; Abwasserverband Liebochtal; Abwasserverband Nördliches Liebochtal; Wasserverband Mürzverband; Abwasserv</OFFICIALNAME>
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            <DATE_DISPATCH_NOTICE>2025-04-30</DATE_DISPATCH_NOTICE>
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        <DATE_FIRST_PUBLICATION>2025-04-30</DATE_FIRST_PUBLICATION>
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        <D_JUSTIFICATION><P>Zwischen der Energie Graz GmbH („EGG“), der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH („HGR“), dem Abwasserverband Grazerfeld („AWVGF“), Abwasserverband Liebochtal („AWVLT“), Abwasserverband Nördliches Liebochtal („AWVNLT“), dem Wasserverband Mürzverband („WVMV“), dem Abwasserverband Mittleres Kainachtal mit Södingtal („AWVMKS“), dem Abwasserverband Feldbach Mittleres Raabtal („AWVFB“) und der Stadtgemeinde Bruck an der Mur („BM“) soll eine Kooperation gem § 10 Abs 3 BVergG zur Etablierung lokaler Kreislaufwirtschaft durch die gemeinsame Ermöglichung sowie Erbringung der thermischen Klärschlammverwertung sowie durch ergänzende kollaborative und synergiewahrende wechselseitige Leistungserbringungen in hierzu vor- und nachgelagerten Bereichen der öff Abwasserwirtschaft abgeschlossen werden. Der Abschluss des Kooperationsvertrages fällt aufgrund der Erfüllung der Vorgaben gemäß § 10 Abs 3 BVergG nicht in den Anwendungsbereich des BVergG, da alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Der Vertrag begründet oder implementiert eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öff AG, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten öff AG zu erbringende öff Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können, 2) die Implementierung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öff Interesse bestimmt und 3) die beteiligten öff AG erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde eingehend rechtlich geprüft. Es wurde festgestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer öff-öff Kooperation gemäß § 10 Abs 3 BVergG 2018 aus folgenden Gründen erfüllt werden: Sowohl HGR als auch EGG und Abwasserverbände und BM als öff AG einzustufen. Die Kooperationspartner sind Adressat derselben bzw einer zumindest komplementären (öff) Aufgabe. Bei der gegenständlichen Klärschlammverwertung handelt es sich daher um die Wahrnehmung einer öff Aufgabe, die den Mitbeteiligten jeweils obliegt. Die Kooperationsvereinbarung ist das Ergebnis einer gemeinsamen Initiative der Kooperationspartner zur Zusammenarbeit und weist eine entsprechende „kollaborative Dimension“ auf. Es wurden dazu gemeinsame LoI erarbeitet. Weiters liegt auch eine echte Zusammenarbeit vor, weil alle Parteien Kooperationsbeiträge erbringen, die über bloße Entgeltszahlungen hinausgehen. Die von den Kooperationspartnern zu erbringenden wesentlichen wechselseitigen Leistungen umfassen insbesondere: EGG betreibt EKV; EGG verwertet Rechengut im EWG; Integration nicht genutzter Wärmequellen zwischen HGR und EGG; HGR stellt der EGG für die EKV Dienstleistungen im Bereich Winterdienst, Grünraumpflege, Bevorratung von Ersatzteilen und Betriebsüberwachung zur Verfügung; HGR betreibt Minder-/Mehrmengenmanagement; HGR verwertet 66 % der Aschemengen; AWVGF transportiert 66 % Aschemengen; AWVLT transportiert Rechengut für die Kooperationspartner zum EWG; AWVNLT transportiert Klärschlämme zur EKV; WVMV verwertet 34 % der Aschemengen; WVMV stellt Deponiekapazitäten (Massenabfalldeponie) für die Errichtung der EKV und zur Deponierung von Sandfanginhalten zur Verfügung; AWVMKS stellt Laboratoriumsleistungen zur Verfügung; AWVFB transportiert 34 % der Aschemengen; BM transportiert Klärschlämme von WVMV und der eigenen Anlage zur EKV; BM transportiert Rechengut für WVMV und sich selbst zum EWG; Zurverfügungstellung von Zwischenlagerkapazitäten für Regelfall und außerordentliche Situationen; ) Zurverfügungstellung von Laboratoriumsleistungen; Gemeinsame Beschaffung gem BVergG; Kooperation im Bereich Entwicklung und Innovation; Kooperation im Rahmen der Umsetzung neuer gesetzlicher bzw. regulatorischer; Kooperation im Rahmen der Interessenvertretung; Kooperation im Bereich Phosphorrückgewinnung; Zurverfügungstellung von Inputmengen für Versuchs- und Probebetriebszwecke; Zurverfügungstellung von Manipulations-, Logistik-, Umschlagtätigkeiten; Zurverfügungstellung von Pumpen, Notstromaggregate und Kanalspülwägen in außergewöhnlichen Situationen; Kooperative Kommunikationsmaßnahmen. Die Zusammenarbeit ist nur durch das öff Interesse bestimmt, weil Finanztransfers zwischen den Kooperationspartnern auf den Kostenausgleich beschränkt sind und etwaige Leistungen privater Dritter nach dem Vergaberecht beschafft werden. Dies ist entsprechend vertraglich verankert. Das 20 %-Kriterium ist erfüllt, weil jeder Kooperationspartner bezogen auf diejenige Leistung, die von ihm im Rahmen der Kooperation erbracht werden soll, weniger als 20% dieser Tätigkeit auf dem offenen Markt erbringt, da die Leistungen im relevanten Betrachtungszeitraum überwiegend gar nicht auf dem offenen Markt erbracht werden (siehe dazu VwGH Ra 2020/04/0045).</P></D_JUSTIFICATION>
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