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            <OFFICIALNAME>ITG Informationstechnik Graz GmbH</OFFICIALNAME>
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        <TITLE><P>ITG - Mobilfunk- und IKT-Provider-Dienstleistungen</P></TITLE>
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        <SHORT_DESCR><P>Mobiltelefonie-Dienstleistungen für das gesamte &quot;Haus Graz&quot;</P></SHORT_DESCR>

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            <DATE_DISPATCH_NOTICE>2024-09-25</DATE_DISPATCH_NOTICE>
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        <DATE_FIRST_PUBLICATION>2024-09-25</DATE_FIRST_PUBLICATION>
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        <D_JUSTIFICATION><P>Die Vergabe von Mobiltelefonie-Leistungen für eine Vertragsdauer von zwei Jahren mit einem Auftragswert von rund EUR 912.500,85,-- (netto) liegt im Oberschwellenbereich und unterliegt dem Vergaberecht. Die ITG Informationstechnik Graz GmbH („Auftraggeber“ bzw „ITG“) ist die interne IT-Dienstleisterin der Stadt Graz, der Holding Graz und ihrer Beteiligungen (alle zusammen auch „Haus Graz“).Unternehmensgegenstand der ITG ist die gebündelte Erbringung aller strategischen und operativen IKT-Aufgaben im „Haus Graz“. Eine der Hauptaufgaben der ITG ist der Betrieb der IKT-Infrastruktur. Derzeit werden 5.072 SIM-Karten betrieben. Im Jahr ihrer Gründung wurden bei der ITG die Provider-Verträge, welche von der Stadt Graz und der Holding Graz unabhängig voneinander mit dem Mobilfunkanbieter A1 abgeschlossen wurden, gebündelt. Zum damaligen Zeitpunkt wurde das für die ITG erforderliche „One-Numbering-Konzept“ ausschließlich von A1 angeboten. Aktuell bestehen zwei Rufnummernkreise: Der Magistrat der Stadt Graz und ein Teil der anderen Organisationen im Haus Graz haben den VPN-Rufnummernkreis: 0664-60872-DW. Bei der Holding Graz sowie weiteren Organisationen und Beteiligungen im Haus Graz werden technische Rufnummern verwendet. Der Großteil der Rufnummern ist in den VPN-Nummernkreis eingebettet. Eine gleichzeitige Mitnahme sowohl der technischen Rufnummern als auch der VPN-Rufnummern ist technisch nicht möglich und würde die Übernahme der Mobilfunk-Dienstleistungen durch einen anderen Provider sohin dazu führen, dass entweder die technischen Rufnummern oder die VPN-Rufnummern verloren gingen. Ferner ist nicht gesichert, dass bei Portierung der VPN-Rufnummern weitere Nummern aus dem VPN-Rufnummernkreis vergeben werden können und dass bei ausländischen Gesprächspartnern die VPN-Rufnummer aufscheint. Die erforderliche Beibehaltung beider Rufnummernkreise ist technisch nur dem aktuellen Provider A1 möglich. Aufgrund diese Umstände ist ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung mit nur einem Unternehmen gemäß § 37 Abs 1 Z 3 lit a BVergG zulässig (vgl VwGH 04.05.2020, Ra2018/04/0152). Lediglich der Vollständigkeit halber ist ergänzend festzuhalten, dass im Fall eines Provider-Wechsels die Switching-Costs (SIM-Kartentausch, Umstellung interner und externer Web- &amp; Onlineauftritte, Drucksortenanpassung, Adaption des Zugangs zum internen VPN-Netzwerk etc) rund doppelt so hoch wie der geschätzte Auftragswert ist.</P></D_JUSTIFICATION>
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