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            <OFFICIALNAME>Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH</OFFICIALNAME>
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        <TITLE><P>Ex Ante Transparenzbekanntmachung - Trainingsprogramm für Führungskräfte</P></TITLE>
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        <SHORT_DESCR><P>Trainingsprogramm für Führungskräfte.</P></SHORT_DESCR>

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        <D_JUSTIFICATION><P>Bei dem geplanten Auftrag handelt es sich um einen „besonderen Dienstleistungsauftrag“ gemäß Anhang XVI BVergG 2018. Im Unterschwellenbereich kann bei besonderen Dienstleistungsaufträgen von einer Bekanntmachung abgesehen werden, sofern im Hinblick auf die spezifischen Merkmale des Dienstleistungsauftrages kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (§ 151 Abs 5 zweiter Satz BVergG 2018). Ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse ist aus den folgenden Gründen nicht gegeben: Die europäischen und deutschsprachigen Gesundheitssysteme sind in ihren Grundzügen different. So ist es in Deutschland privatwirtschaftlich unternehmerisch gesteuert. In Österreich ist die Steuerung des Gesundheitswesens eine politische Aufgabe. Die zentralen Planungsinstrumente für die integrative Versorgungsplanung sind der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG). Dementsprechend unterschiedlich sind die soziokulturellen Gepflogenheiten, die beispielsweise in einer Projekt- oder Entwicklungsumfeldanalyse von Führungskräften beachtet werden müssen. Daher ist ein breites Verständnis der soziokulturellen Erwartungshaltungen der Patientinnen und Patienten und der Entscheidungsträger essentiell, wenn Führungskräfte ausgebildet bzw. entwickelt werden. Neben der gesundheitspolitischen, soziokulturellen Umwelt ist auch die soziokulturelle Führung in Österreich im europäischem Vergleich unterschiedlich. Beginnend beim Titelstatus, der in Österreich hoch ausgeprägt ist, bis zum gesellschaftlichen Ansehen. Auch dieses muss im Kontext einer modernen Führungskräfteentwicklung behutsam im Spannungsfeld zu agilen Organisationen bearbeitet werden. Da all dies nicht in allen Ausbildungssequenzen von der OÖG sichergestellt werden kann, ist es eine notwendige Anforderung an das ausführende Unternehmen, dieses Wissen bereitzustellen und zu vermitteln. Dazu kommt, dass es sich um ein jährliches Auftragsvolumen von bloß 114 TEUR handelt, und die Dienstleistungen nicht nur in Grenznähe, sondern gegebenenfalls auch an periphären Standorten zu erbringen sein werden. Je niedriger der Wert, je weiter der Leistungs- oder Nutzungsort an einer (Staats)Grenze und je unspezifischer der Auftragsgegenstand ist, desto weniger ist von einem grenzüberschreitenden Interesse auszugehen (vgl. EBRV 69BlgNR 26. GP, 73 mwN). Es ergibt sich angesichts der aufgezeigten österreichischen Besonderheiten positiv aus der konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrages daher kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse.</P></D_JUSTIFICATION>
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