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            <OFFICIALNAME>Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH</OFFICIALNAME>
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        <TITLE><P>Ex-Post Transparenz-Bekanntgabe -Nachbeschaffung Klinisches Entscheidungsunterstützungssystem UpTo-</P></TITLE>
        <REFERENCE_NUMBER>2022/UpToDate</REFERENCE_NUMBER>
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        <SHORT_DESCR><P>Mit Hilfe von UpToDate können Ärztinnen und Ärzte Antworten auf klinische Fragen suchen, wobei ihnen hochwertige klinische Daten zur Verfügung gestellt werden, um Diagnosen und Behandlungsentscheidungen direkt am Behandlungsort treffen zu können. Bei UpToDate handelt es sich jedoch nicht um eine Wissensdatenbank, die reine Beschreibungen von Erkrankungen wiedergibt, sondern es werden diagnostische und therapeutische Fragestellungen sowie evidenzbasiertes Wissen als Antwort in den Mittelpunkt gestellt.</P></SHORT_DESCR>

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        <DATE_FIRST_PUBLICATION>2022-01-14</DATE_FIRST_PUBLICATION>
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        <D_JUSTIFICATION><P>UpToDate kann Kliniken dabei unterstützen, Unterschiede bei Behandlungen zu verringern, indem gewährleistet wird, dass klinische Entscheidungen mit den besten vorliegenden klinischen Daten in Einklang stehen und dass die Einführung neuer Behandlungsansätze beschleunigt, sowie die Behandlungsentscheidungen aller Teams aufeinander abgestimmt werden. Bei der Suche nach Antworten auf klinische Fragen besteht außerdem für Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit, CME/CPD - Punkte zu sammeln. CME bzw. CPD - Punkte sind Fortbildungspunkte die von einem Facharzt im Rahmen der Continuing Medical Education (CME) bzw. der Continuing Professional Development (CPD) erworben werden können. In Österreich entspricht ein erworbener Fortbildungspunkt einem DFP-Fortbildungspunkt der österreichischen Akademie der Ärzte. Es gibt keinen vernünftigen Grund davon auszugehen, dass vom europarechtlichen Begriff der „Ausbildung im medizinischen Bereich“ nicht auch Fortbildungen umfasst sein sollten. So wird im Katalog der besonderen Dienstleistungen im Anhang XVI zum BVergG 2018 auch die Dienstleistung „Schulungsseminare“ (80522000-9) oder „E-Learning“ (80420000-4) genannt. Im Hinblick auf die vertragsgegenständliche Leistung kann daher vom Vorliegen von besonderen Dienstleistungen ausgegangen werden. Der Schwellenwert für derartige besondere DL liegt bei derzeit 750.000.- €. Demzufolge bewegen wir uns bei dieser Vergabe im Unterschwellenbereich. Von einer Bekanntmachung kann im Unterschwellenbereich gem. § 151 Abs 5 Satz 2 BVergG 2018 abgesehen werden, wenn im Hinblick auf die spezifischen Merkmale des Dienstleistungsauftrages kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Die BBG hat kürzlich ein Vergabeverfahren durchgeführt, an welchem auch die OÖG optional teilgenommen hat. Laut Bekanntgabe der BBG (2021/S 220-579723) gab es ein einziges Angebot, namentlich der UpToDate. Inc.. Die Leistungen laut BBG-Ausschreibung und dem uns vorliegenden Offert unterscheiden sich nicht. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass weitere Unternehmen am Markt aktuell kein Interesse am gegenständlichen Auftrag haben. Es liegt daher kein grenzüberschreitendes Interesse vor. Eine Bekanntmachung müsste daher nicht erfolgen. Auch eine Bekanntgabe ist nicht zwingend erforderlich. Eine solche ist im Unterschwellenbereich nur für Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes verpflichtend. Für die OÖG trifft das nicht zu. </P></D_JUSTIFICATION>
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