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            <OFFICIALNAME>Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH</OFFICIALNAME>
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        <TITLE><P>Ex-Ante Transparenzbekanntmachung - Beschaffung von mobilen OP-Tischsäulen und OP-Tisch-Zubehör</P></TITLE>
        <REFERENCE_NUMBER>2024/OP-Tischsäulen</REFERENCE_NUMBER>
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        <SHORT_DESCR><P>Beschaffung von zwei mobilen OP-Tischsäulen, vier Universal-OP-Lagerflächen, Lagerflächentransportern, Reinigungstransporter, Verlängerungsplatten, Rückenplatten, Beinplatten, Einhängeplatten und div. Zubehörteilen für das Klinikum Schärding unter Weiterverwendung von vorhandenem, neuwertigen Equipment. Der Auftrag beinhaltet die Demontage und fachgerechte Entsorgung der auszutauschenden Teile, Lieferung, Montage, Inbetriebnahmen, Einschulung und die betriebsbereite Übergabe der Geräte. Die Beschaffung dient der Modernisierung auf den aktuellen Stand der Technik.</P></SHORT_DESCR>

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                        <OFFICIALNAME>Getinge Österreich GmbH, 1230 Wien</OFFICIALNAME>
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            <DATE_DISPATCH_NOTICE>2024-06-18</DATE_DISPATCH_NOTICE>
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        <DATE_FIRST_PUBLICATION>2024-06-18</DATE_FIRST_PUBLICATION>
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        <D_JUSTIFICATION><P>In den Operationssälen 2 und 4 des Klinikums Schärding befindet sich neuwertige Einrichtung der Firma Getinge. Die gegenständliche Beschaffung umfasst vier neue Universal-OP-Lagerflächen, welche in allen 4 OP-Sälen verwendet werden können und zwei neue mobile OP-Tisch-Säulen, für OP 1 und OP 3. Der OP 4 wird als Ausweich-OP für bestimmte orthopädische Eingriffe verwendet. Um der aufrechten Betriebsbewilligung zu entsprechen, muss das Equipment der Operationssäle 3 und 4 kompatibel sein. Aus Gründen der Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung wird die bestehende Einrichtung weiterverwendet. Auch die Elektroinstallationen und Verkabelungen von den OP-Tischsäulen zu den Ladestationen können vollumfänglich weiterverwendet werden. Dies erfordert jedoch eine Kompatibilität des neu zu beschaffenden Equipments zu dem bestehenden System, welche nur von der Firma Getinge erfüllt werden kann. OP-Tisch-Säulen und Zubehörteile eines anderen Anbieters können nicht an die bestehenden Einrichtungen montiert werden. Bei Weiterverwendung der bestehenden Teile ist auch eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung nicht denkbar. Auch die Voraussetzungen des § 36 Abs.1 Z 6 BVergG 2018 sind erfüllt, da es sich bei der gegenständlichen Lieferung um eine zusätzliche Lieferung für früher durchgeführte Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers handelt, die einerseits zur teilweisen Erneuerung der gelieferten Waren oder Einrichtungen und andererseits zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit mit sich bringen würde. Die Gegenstände, die das Erfordernis der Kompatibilität mit den bestehenden Einrichtungsgegenständen erfüllen, können lt. eigenen Angaben der Getinge EU/EWR-weit nur von ihr selbst bezogen werden. Anmerkung: Der Auftrag wurde noch nicht vergeben. Beim Datum der Zuschlagserteilung handelt es sich um das Datum der Übermittlung dieser Ex-Ante Transparenzbekanntmachung. Der Zuschlag erfolgt erst nach Ablauf der Stillhaltefrist von 10 Tagen (gerechnet ab dem Datum der erstmaligen Veröffentlichung dieser Bekanntmachung). Ansprechpartner AG: Fr. Alexandra Loher-Plitzko, Mail: alexandra.loher-plitzko@ooeg.at</P></D_JUSTIFICATION>
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