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            <OFFICIALNAME>Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH</OFFICIALNAME>
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        <TITLE><P>Ex-Ante Transparenzbekanntmachung- Nachbeschaffung von Aktualisierungen für Software und Appliance </P></TITLE>
        <REFERENCE_NUMBER>2021/Citrix</REFERENCE_NUMBER>
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        <SHORT_DESCR><P>Nachbeschaffung von Aktualisierungen für Software und Appliance des Softwareherstellers Citrix beginnend mit  15.12.2021 bis einschließlich 31.12.2022. Dazu gehören unter anderem Citrix ADC SDX, Citrix Virtual Apps und  Desktops. Die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH fungiert für Beschaffungen ihrer Töchter, der  Kepler Universitätsklinikum GmbH und der Landespflege- und Betretungszentrum GmbH als „Zentrale  Beschaffungsstelle“ und versorgt beide auch mit den oben genannten Leistungen.</P></SHORT_DESCR>

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        <D_JUSTIFICATION><P>Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung • Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt Erläuterung: Folgende Änderungen von Verträgen und Rahmenvereinbarungen sind als unwesentliche Änderungen  anzusehen: Zusätzliche Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die erforderlich geworden sind  und nicht in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des  Auftragnehmers a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und b) mit erheblichen  Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre. Sofern es sich um  einen Vertrag handelt, der nach Durchführung eines Verfahrens gemäß den Bestimmungen des 2. Teiles  des BVergG abgeschlossen wurde, darf der Gesamtwert der zusätzlichen Leistungen 50% des Wertes des  ursprünglichen Auftrages nicht übersteigen. Der Wert des ursprünglichen Auftrags machte 851.961,62 EUR aus. Der Gesamtwert der zusätzlichen  Leistungen beträgt 399.413,97 EUR und liegt daher mit 46,88 % unter 50% des Wertes des ursprünglichen  Auftrags. Der bestehende Vertrag mit dem Auftragnehmer wurde auf Grundlage einer im Wege eines offenen  Verfahrens ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung der BBG nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb  abgeschlossen. In den Kliniken des OÖG-Konzerns (darunter ist die OÖG GmbH inkl. deren Töchter, wie die KUK GmbH und  die LPBZ GmbH zu verstehen) sind auf Basis dieses Vertrags bereits Produkte – im konkreten Software und  Appliance des Softwareherstellers Citrix – im Einsatz. Es besteht nun die Notwendigkeit einer Nachbeschaffung  von Aktualisierungen für Software und Appliance, damit die Gewährleistung des laufenden Betriebs im  OÖG-Konzern sichergestellt werden kann. Basis für die ursprüngliche Beschaffung bilden einerseits eine  Rahmenvereinbarung auf Basis eines offenen Verfahrens nach Bundesvergabegesetz (BBG-GZ 3601.02538),  welches von einer zentralen Beschaffungsstelle, der Bundesbeschaffung GmbH durchgeführt wurde und durch den Auftraggeber ein Abruf erfolgte bzw. andererseits ein durch den Auftraggeber darauf aufbauend  durchgeführter erneuter Aufruf zum Wettbewerb (BBG-GZ 3691.03191). Aufgrund dieser Konstellation erfolgt  eine Nachbeschaffung auf Basis der bestehenden Rahmenvereinbarung während ihrer Laufzeit. Bei den zur Beschaffung kommenden Leistungen muss es sich um Produkte des Herstellers der bereits im  OÖG-Konzern im Betrieb befindlichen Systeme handeln, weil eine Mischung von Produkten, hier eben der  Bezug von Wartung, von unterschiedlichen Herstellern aus technischen Gründen nicht vertretbar ist. Das  würde nämlich dazu führen, dass man keinen Support mehr für die im Einsatz befindliche Softwarelösung  erhält, wovon natürlich auch (Sicherheits-)Updates umfasst sind und mangels dieser notwendigen Updates  Sicherheitsrisiken entstehen können. Würde man auf die Leistungen eines anderen Softwareherstellers  zurückgreifen müsste man Großteil auch die Softwarelösung bzw. damit verbundenen Lizenzen neu beschaffen  und hätte dadurch einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil. Insgesamt handelt es sich um eine unwesentliche Vertragsänderung (Nachbeschaffung beim ursprünglichen  Auftragnehmer), die erforderlich geworden ist. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aufgrund von  zusätzlich bestehenden Vereinbarungen zur Betriebsunterstützung und bereichsübergreifenden Service Level  Agreements und Wartungsverträgen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erfolgen, da in solchen Konstellationen  der verantwortliche Leistungserbringer bei Störungen der Softwarelösung nicht klar definierbar wäre und ggf.  gleiche Leistungen bei unterschiedlichen Lieferanten bezogen werden müssten. Hierdurch wäre ein Wechsel  des Auftragnehmers mit erheblichen Herausforderungen und beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.  Da es sich um eine Transparenzbekanntmachung gemäß den Bestimmungen § 58 BVergG  2018 handelt, wurde der Vertrag noch nicht abgeschlossen. Der Zuschlag wird nach Ablauf einer Frist von 10  Tagen (gerechnet ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit dieser Bekanntmachung) erteilt.</P></D_JUSTIFICATION>
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