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            <OFFICIALNAME>Stadtwerke Klagenfurt AG</OFFICIALNAME>
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        <TITLE><P>Lastkraftwagen mit Kran- und Kipperaufbau</P></TITLE>
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        <SHORT_DESCR><P>Das Beschaffungsvorhaben umfasst die Lieferung eines (1) Lastkraftwagens mit Kran- und Kipperaufbau. Es soll ein Fahrzeug Typ &quot;MAN TGS28.440 6x4-4 BL&quot; mit einem Kranaufbau Typ &quot;HIAB X-HiPro 262EP-5&quot; und einem Kipperaufbau Typ &quot;MEILLER 3-Seiten-Kipper mit hydraulischen Seitenklappen &amp; hydraulischer Gesteinsklappe&quot; beschafft werden.</P></SHORT_DESCR>

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                        <OFFICIALNAME>Hydraulikzentrum Mrak GmbH</OFFICIALNAME>
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            <DATE_DISPATCH_NOTICE>2025-07-17</DATE_DISPATCH_NOTICE>
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        <DATE_FIRST_PUBLICATION>2025-07-17</DATE_FIRST_PUBLICATION>
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        <D_JUSTIFICATION><P>Der zu beschaffende Lastkraftwagen mit den Spezifikationen „N3 6x4-4 Frontkran u 3S-Kipper SGHP“ der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erfüllt aufgrund folgender Argumente den Ausnahmetatbestand gemäß § 206 Abs 1 Z 9 BVergG:  Zum einen stellt das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eine besonders günstige Gelegenheit dar. Aufgrund einer Markterkundung hat die Auftraggeberin festgestellt, dass vergleichbare .Angebote insbesondere der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) einen rund EUR 17.500,00 höheren Preis aufweisen; bei der präsumtiven Zuschlagsemfängerin kann somit der ausschreibungsgegenständliche Lastkraftwagen zu einem Preis beschafft werden, der deutlich unter dem marktüblichen Preis liegt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die BBG der professionelle Bundesbeschaffer ist und daher davon ausgegangen werden kann, dass die BBG insgesamt über die allerbesten Preise für den benötigten Lastkraftwagen verfügt. Daher könnte die Auftraggeberin auch bei einem förmlichen Vergabeverfahren nach dem BVergG keinen besseren Preis erzielen; diese Annahme wird vor allem durch die Überlegung untermauert, dass die BBG ihrem Vergabeverfahren ein deutlich höheres Beschaffungsvolumen zugrunde gelegt hat, was nach allgemeinen Marktmechanismen immer optimierte Preise bewirkt. Würde die Auftraggeberin ein einziges Fahrzeug förmlich ausschreiben, kann damit nicht der von der BBG erzielte Marktpreis erzielt werden. Folglich kann im vorliegenden Fall jedenfalls von einer besonders günstigen Gelegenheit ausgegangen werden. Zum anderen ist das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gegenüber der Auftraggeberin nur für einen kurzen Zeitraum gültig und zwar bis 31.7.2025. Die Auftraggeberin ist daher gezwungen, diese besonders günstige Gelegenheit rasch in Anspruch zu nehmen, weil ansonsten der präsumtive Zuschlagsempfänger nicht mehr an sein Angebot gebunden ist und dann von der Auftraggeberin – auch im Rahmen eines allfälligen förmlichen Vergabeverfahrens – nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Letztlich ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer allfälligen Umgehung der vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht vorliegen; der Auftraggeberin geht es ausschließlich darum, das benötige Fahrzeug zu den insbesondere wirtschaftlich günstigsten Konditionen zu beschaffen. </P></D_JUSTIFICATION>
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