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            <OFFICIALNAME>Pensionsversicherungsanstalt</OFFICIALNAME>
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        <TITLE><P>RZ St. Radegund - Erweiterung des Rehabilitationszentrums-Generalplanerleistungen-Vorentwurf-EX POST</P></TITLE>
        <REFERENCE_NUMBER>2026/28-EX POST</REFERENCE_NUMBER>
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        <SHORT_DESCR><P>EX POST-Bekanntgabe des vergebenen Auftrags zur zuvor bereits erfolgten EX ANTE-Transparentbekanntmachung: Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) betreibt unter anderem das Rehabilitationszentrum (RZ) St. Radegund in der Steiermark. Im Rahmen eines Bauvorhabens ist die Erweiterung des RZ um zusätzliche Kapazitäten für rund 100 Betten zu schaffen und zur Vorbereitung dieses Bauvorhabens hat nunmehr die PVA die Generalplanerleistungen betreffend die Vorentwurfsphase vergeben. Da die Inbetriebnahme des neuen Bettentraktes 2029 geplant ist, ist aufgrund des engen Terminkorsetts die dringende Umsetzung des Bauvorhabens erforderlich, weshalb die Vorentwurfsplanung nunmehr vergeben wurde (Details dazu siehe &quot;Beschreibung der maßgeblichen Gründe&quot;). In weitere Folge ist die Abwicklung des Ausschreibungsverfahrens betreffend die bautechnische Umsetzung des Erweiterungsvorhabens voraussichtlich im Jahr 2027 vorgesehen und sollen die Arbeiten 2028/2029 durchgeführt werden.</P></SHORT_DESCR>

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                        <OFFICIALNAME>ARGE Generalplanung S R R (Univ.-Prof. Arch. DI Dr. techn. Hansjörg Tschom UND integral ZT GmbH)</OFFICIALNAME>
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            <DATE_DISPATCH_NOTICE>2026-09-23</DATE_DISPATCH_NOTICE>
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        <DATE_FIRST_PUBLICATION>2026-09-23</DATE_FIRST_PUBLICATION>
        <DATETIME_LAST_CHANGE>2026-09-23T14:24:51</DATETIME_LAST_CHANGE>
        <D_JUSTIFICATION><P>Nach einer bereits zuvor im August 2026 erfolgten europaweiten und österreichweiten EX ANTE-Transparentbekanntmachung über die beabsichtige Vergabe der Generalplanerleistungen hinsichtlich der Vorentwurfsplanung für die Erweiterung des Rehabilitationszentrums (RZ) St. Radegund der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung gemäß § 37 Abs 1 Z 3 lit a BVergG 2018 idgF wird nunmehr in weiterer Folge hiermit der vergebenen Auftrag (EX POST) der zuvor erläuterten Dienstleistung (Generalplanerleistungen hinsichtlich der Vorentwurfsplanung) bekannt gegeben.  Der in der EX ANTE-Transparentbekanntmachung und nunmehr erneut bekannt gegebene Wert der Ausschreibung in Höhe von € 703.193,00 ist nur ein &quot;fiktiver&quot; Wert samt allenfalls anfallender ausgeschriebener Optionen für beispielsweise Teilnahme an Verhandlungen/kommissionellen Bewertungen oder für sonstige unvorhersehbare anfallende Aufwendungen (Regiestunden). Dieser &quot;fiktive&quot; Wert der Ausschreibung setzt sich aus der nunmehr beauftragten (valorisierbaren) Pauschalsumme in Höhe von € 667.009,00 zuzüglich allenfalls anfallender Optionen in einem angenommenen (fiktiven) Ausmaß von € 36.184,00 zusammen.  ERGÄNZENDE ERLÄUTERUNG ZUR VERGABE ANALOG DER EX ANTE-Transparentbekanntmachung: Die geplante Erweiterung des RZ muss in sämtlichen Planungsbereichen auf die bestehende Planung und Gebäudekonzeption abgestimmt und technisch sowie funktional in den Bestand integriert werden.  Dies betrifft insbesondere die bestehende Bausubstanz, die technische Gebäudeausrüstung, die Infrastruktur- und Versorgungssysteme, die haustechnischen Einrichtungen, die statischen Systeme, die Sicherheits- und Brandschutzkonzepte sowie die betrieblichen Abläufe des RZ.  Die Vorentwurfsplanung setzt daher ein detailliertes Verständnis der bestehenden technischen und funktionalen Zusammenhänge, der Wechselwirkungen und Schnittstellen zwischen den einzelnen Fachbereichen sowie der vorhandenen System- und Kapazitätsreserven voraus.  Gerade bei einer Gesundheitseinrichtung stellen die Abstimmung der technischen Gebäudeausrüstung, die Sicherstellung der Betriebsabläufe und die Anbindung an bestehende Infrastruktur- und Versorgungssysteme zentrale Planungsparameter dar. Die erforderliche Interoperabilität zwischen Bestand und Erweiterung kann nur auf Grundlage eines umfassenden Verständnisses dieser Systemzusammenhänge sichergestellt werden. Über das hierfür erforderliche projektspezifische Systemwissen verfügt der ursprüngliche Generalplaner des Bestandsgebäudes aufgrund seiner bisherigen Planungsleistungen. Dieses umfasst neben der bestehenden Planung insbesondere die ihr zugrundeliegenden technischen und funktionalen Überlegungen, die Wechselwirkungen zwischen den Fachplanungen sowie die für die Erweiterung maßgeblichen Schnittstellen und Systemreserven.  Bei Beauftragung eines anderen Generalplaners müssten diese technischen und funktionalen Zusammenhänge zunächst umfassend erhoben, analysiert und rekonstruiert werden. Auch dadurch könnte das beim ursprünglichen Generalplaner vorhandene Systemwissen nicht mit der für die Vorentwurfsplanung erforderlichen Planungssicherheit vollständig hergestellt werden. Damit wären erhebliche technische Schnittstellen- und Planungsrisiken sowie das Risiko von Fehlannahmen und daraus resultierenden Umplanungen verbunden. Dies ist auch im Hinblick auf den vorgegebenen Projektterminplan von Bedeutung, der eine Inbetriebnahme der Erweiterung im Jahr 2029 vorsieht.  Die Beauftragung des ursprünglichen Generalplaners beruht daher nicht lediglich auf einem wirtschaftlichen oder zeitlichen Wissensvorsprung, sondern auf der für die Vorentwurfsplanung erforderlichen besonderen technischen Kenntnis des bestehenden Gebäudes und seiner Systeme. Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung, mit der die erforderliche technische und funktionale Integration sowie die notwendige Planungssicherheit in gleichwertiger Weise gewährleistet werden könnte, besteht nicht. Die technische Ausschließlichkeit ergibt sich aus den spezifischen technischen und funktionalen Eigenschaften und Abhängigkeiten des Bestands. Aus diesen Gründen können die gegenständlichen Generalplanerleistungen aus technischen Gründen nur vom ursprünglichen Generalplaner erbracht werden.</P></D_JUSTIFICATION>
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