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            <OFFICIALNAME>Pensionsversicherungsanstalt</OFFICIALNAME>
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        <TITLE><P>RZ St. Radegund - Erweiterung des Rehabilitationszentrums-Generalplanerleistungen-Vorentwurf-EX ANTE</P></TITLE>
        <REFERENCE_NUMBER>2026/28</REFERENCE_NUMBER>
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        <SHORT_DESCR><P>EX ANTE-Transparentbekanntmachung (es erfolgte noch kein Vertragsabschluss): Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) betreibt unter anderem das Rehabilitationszentrum (RZ) St. Radegund in der Steiermark. Im Rahmen eines Bauvorhabens ist die Erweiterung des Rehabilitationszentrums um zusätzliche Kapazitäten für rund 100 Betten zu schaffen. Zur Vorbereitung dieses Bauvorhabens beabsichtigt nunmehr die Pensionsversicherungsanstalt Generalplanerleistungen betreffend die Vorentwurfsphase zu vergeben. Da die Inbetriebnahme des neuen Bettentraktes 2029 geplant ist, ist aufgrund des engen Terminkorsetts die dringende Umsetzung des Bauvorhabens erforderlich, weshalb bereits vorab, voraussichtlich ab September/Oktober 2026, die Vorentwurfsplanung zu vergeben ist. In weitere Folge ist die Abwicklung des Ausschreibungsverfahrens betreffend die bautechnische Umsetzung des Erweiterungsvorhabens voraussichtlich im Jahr 2027 vorgesehen und sollen die Arbeiten 2028/2029 durchgeführt werden.</P></SHORT_DESCR>

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                        <OFFICIALNAME>ARGE Generalplanung S R R (Univ.-Prof. Arch. DI Dr. techn. Hansjörg Tschom UND integral ZT GmbH)</OFFICIALNAME>
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            <DATE_DISPATCH_NOTICE>2026-08-21</DATE_DISPATCH_NOTICE>
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        <DATE_FIRST_PUBLICATION>2026-08-21</DATE_FIRST_PUBLICATION>
        <DATETIME_LAST_CHANGE>2026-08-21T15:30:41</DATETIME_LAST_CHANGE>
        <D_JUSTIFICATION><P>Gegenstand der beabsichtigten Vergabe sind Generalplanerleistungen für die Erweiterung des Rehabilitationszentrums (RZ) St. Radegund der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung gemäß § 37 Abs 1 Z 3 lit a BVergG 2018 idgF.  Die geplante Erweiterung des RZ muss in sämtlichen Planungsbereichen auf die bestehende Planung und Gebäudekonzeption abgestimmt und technisch sowie funktional in den Bestand integriert werden. Dies betrifft insbesondere die bestehende Bausubstanz, die technische Gebäudeausrüstung, die Infrastruktur- und Versorgungssysteme, die haustechnischen Einrichtungen, die statischen Systeme, die Sicherheits- und Brandschutzkonzepte sowie die betrieblichen Abläufe des RZ.  Die Vorentwurfsplanung setzt daher ein detailliertes Verständnis der bestehenden technischen und funktionalen Zusammenhänge, der Wechselwirkungen und Schnittstellen zwischen den einzelnen Fachbereichen sowie der vorhandenen System- und Kapazitätsreserven voraus. Gerade bei einer Gesundheitseinrichtung stellen die Abstimmung der technischen Gebäudeausrüstung, die Sicherstellung der Betriebsabläufe und die Anbindung an bestehende Infrastruktur- und Versorgungssysteme zentrale Planungsparameter dar. Die erforderliche Interoperabilität zwischen Bestand und Erweiterung kann nur auf Grundlage eines umfassenden Verständnisses dieser Systemzusammenhänge sichergestellt werden.  Über das hierfür erforderliche projektspezifische Systemwissen verfügt der ursprüngliche Generalplaner des Bestandsgebäudes aufgrund seiner bisherigen Planungsleistungen. Dieses umfasst neben der bestehenden Planung insbesondere die ihr zugrundeliegenden technischen und funktionalen Überlegungen, die Wechselwirkungen zwischen den Fachplanungen sowie die für die Erweiterung maßgeblichen Schnittstellen und Systemreserven.  Bei Beauftragung eines anderen Generalplaners müssten diese technischen und funktionalen Zusammenhänge zunächst umfassend erhoben, analysiert und rekonstruiert werden. Auch dadurch könnte das beim ursprünglichen Generalplaner vorhandene Systemwissen nicht mit der für die Vorentwurfsplanung erforderlichen Planungssicherheit vollständig hergestellt werden. Damit wären erhebliche technische Schnittstellen- und Planungsrisiken sowie das Risiko von Fehlannahmen und daraus resultierenden Umplanungen verbunden. Dies ist auch im Hinblick auf den vorgegebenen Projektterminplan von Bedeutung, der eine Inbetriebnahme der Erweiterung im Jahr 2029 vorsieht.  Die Beauftragung des ursprünglichen Generalplaners beruht daher nicht lediglich auf einem wirtschaftlichen oder zeitlichen Wissensvorsprung, sondern auf der für die Vorentwurfsplanung erforderlichen besonderen technischen Kenntnis des bestehenden Gebäudes und seiner Systeme. Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung, mit der die erforderliche technische und funktionale Integration sowie die notwendige Planungssicherheit in gleichwertiger Weise gewährleistet werden könnte, besteht nicht. Die technische Ausschließlichkeit ergibt sich aus den spezifischen technischen und funktionalen Eigenschaften und Abhängigkeiten des Bestands. Aus diesen Gründen können die gegenständlichen Generalplanerleistungen aus technischen Gründen nur vom ursprünglichen Generalplaner erbracht werden.</P></D_JUSTIFICATION>
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